141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 72 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Volksinitiativen
D. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
Art. 72 GO KR · Volksinitiativen
1. Die zuständige Kommission äussert sich in ihrem Bericht und Antrag zur Stellungnahme der Initianten nach Art. 49 KRG.
2. Erklärt der Rat eine Volksinitiative in erster Lesung für vollständig ungültig, so findet keine zweite Lesung statt.