Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 71 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Vertretung vor dem Rat

D. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
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Art. 71 GO KR · b) Vertretung vor dem Rat

1. Wer seine Anträge aus der Volksdiskussion vor dem Rat persönlich begründen will, meldet sich bis spätestens 10 Tage vor der betreffenden Sitzung bei der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten.

2. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident regelt das Verfahren im Einzelfall. Sie oder er kann insbesondere die Redezeit beschränken und entscheidet über die Abgabe von Unterlagen an die Ratsmitglieder.

3. In der Regel wird der gleichen Person das Wort nur einmal erteilt.

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