Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 70 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Volksdiskussion a) Verfahren

D. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
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Art. 70 GO KR · Volksdiskussion a) Verfahren

1. Die Volksdiskussion findet nach der ersten Lesung statt.

2. Innert vier Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt kann jede Person, die im Kanton wohnt, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen. Die Eingaben werden den Ratsmitgliedern vor der zweiten Lesung, in der Regel im Wortlaut, bekanntgegeben und veröffentlicht.

3. Die Unterlagen des betreffenden Beratungsgegenstandes werden den an der Volksdiskussion Teilnehmenden zugestellt. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zum Schutze der Persönlichkeit Dritter.

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