Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 7 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Geschäftsprüfungskommission

A. Organisation - 2. Kommissionen
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Art. 7 GO KR · b) Geschäftsprüfungskommission

1. Die Geschäftsprüfungskommission übt im Auftrag des Kantonsrates die Oberaufsicht aus. Dabei prüft sie die Geschäftsführung des Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte sowie den Staatshaushalt in Bezug auf die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Im Rahmen dieses Auftrags legt sie die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit fest.

2. Sie setzt das Büro unverzüglich in Kenntnis über die Bildung von Subkommissionen sowie über deren Zusammensetzung und Aufgaben.

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