Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 69 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Mitteilung

D. Beratungsgegenstände - 1. Wahlen
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Art. 69 GO KR · Mitteilung

1. Die Ergebnisse der Wahlen werden den gewählten Personen, den Behörden sowie anderen davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

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