141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 69 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Mitteilung
D. Beratungsgegenstände - 1. Wahlen
Art. 69 GO KR · Mitteilung
1. Die Ergebnisse der Wahlen werden den gewählten Personen, den Behörden sowie anderen davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.