141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 68 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Gesamthafte Bestätigung
D. Beratungsgegenstände - 1. Wahlen
Art. 68 GO KR · Gesamthafte Bestätigung
1. Behörden oder Kommissionen können gesamthaft bestätigt werden, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.
2. Die Präsidentinnen oder Präsidenten werden in jedem Fall einzeln bestätigt.