Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 68 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Gesamthafte Bestätigung

D. Beratungsgegenstände - 1. Wahlen
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Art. 68 GO KR · Gesamthafte Bestätigung

1. Behörden oder Kommissionen können gesamthaft bestätigt werden, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.

2. Die Präsidentinnen oder Präsidenten werden in jedem Fall einzeln bestätigt.

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