141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 67 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Wahl von Behörden und Kommissionen
D. Beratungsgegenstände - 1. Wahlen
Art. 67 GO KR · Wahl von Behörden und Kommissionen
1. Zuerst werden die Mitglieder und anschliessend aus ihrer Mitte die Präsidentin oder der Präsident gewählt.
2. Kommissionen können gesamthaft gewählt werden, wenn der Rat dies beschliesst.