141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 66 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - e) Unbestrittene Anträge
C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
Art. 66 GO KR · e) Unbestrittene Anträge
1. Wird ein Antrag, der mit den Unterlagen zur Sitzung zugestellt worden ist, nicht bestritten, gilt er als stillschweigend angenommen.