Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 66 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - e) Unbestrittene Anträge

C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
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Art. 66 GO KR · e) Unbestrittene Anträge

1. Wird ein Antrag, der mit den Unterlagen zur Sitzung zugestellt worden ist, nicht bestritten, gilt er als stillschweigend angenommen.

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