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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 65 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - d) Mehrheit

C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
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Art. 65 GO KR · d) Mehrheit

1. Für die Annahme eines Antrags oder einer Vorlage ist in der ersten Abstimmung die Mehrheit der Anwesenden, in der zweiten die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung gilt.

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