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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 64 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - c) Gleichgeordnete Anträge

C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
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Art. 64 GO KR · c) Gleichgeordnete Anträge

1. Anträge gelten als gleichgeordnet, wenn sie sich integral ersetzen.

2. Gleichgeordnete Anträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Jedes Ratsmitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen.

3. Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor und erhält kein Antrag die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, fällt derjenige aus der Abstimmung, der am wenigsten Stimmen auf sich vereint. Sodann wird zwischen den übrig bleibenden Anträgen in gleicher Weise weiter abgestimmt.

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