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GOKRGOCR
CH-AR
Art. 63 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Hauptanträge, Abänderungsanträge, Unterabänderungsanträge und Eventualanträge
C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
Art. 63 GO KR · b) Hauptanträge, Abänderungsanträge, Unterabänderungsanträge und Eventualanträge
1. Mit einem Abänderungsantrag wird die teilweise Änderung eines Hauptantrages und mit einem Unterabänderungsantrag die teilweise Änderung eines Abänderungsantrags bezweckt.
2. Unterabänderungsanträge werden vor den Abänderungsanträgen und diese wiederum vor den Hauptanträgen zur Abstimmung gebracht.
3. Stimmt ein Ratsmitglied einem Unterabänderungsantrag zu, verpflichtet es sich dadurch noch nicht, auch den Abänderungsantrag anzunehmen. Ebenso wenig erfordert die Zustimmung zu einem Abänderungsantrag die Zustimmung zum Hauptantrag.
4. Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen der Antragstellerin oder des Antragstellers nur dann zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.