141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 61 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - c) Auszählung
C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
Art. 61 GO KR · c) Auszählung
1. Die abgegebenen Stimmen jeder Abstimmung werden elektronisch gezählt und gespeichert. Das Resultat und das Stimmverhalten der Ratsmitglieder werden auf Anzeigetafeln angezeigt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Resultat bekannt.
2. Bei geheimen Abstimmungen werden die abgegebenen Stimmzettel durch die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler gezählt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Resultat bekannt.
3. Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden, sofern kein Zweifel am Ergebnis besteht und weder ein Ratsmitglied noch der Regierungsrat Einspruch erhebt.