141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 60 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Stimmabgabe
C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
Art. 60 GO KR · b) Stimmabgabe
1. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem, bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen mittels Stimmzettel.
2. Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems entscheidet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident, ob die Stimmabgabe durch Handzeichen oder mittels Namensaufruf erfolgt.