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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 6 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Ständige Kommissionen a) Zuständigkeiten und Zusammensetzung

A. Organisation - 2. Kommissionen
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Art. 6 GO KR · Ständige Kommissionen a) Zuständigkeiten und Zusammensetzung

1. Der Rat wählt zu Beginn einer Amtsdauer folgende ständige Kommissionen sowie deren Präsidien

a) Geschäftsprüfungskommission (GPK);

b) Kommission Finanzen (KF);

c) Kommission Bildung und Kultur (KBK);

d) Kommission Gesundheit und Soziales (KGS);

e) Kommission Bau und Volkswirtschaft (KBV);

f) Kommission Inneres und Sicherheit (KIS).

2. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens 9 Ratsmitgliedern, die nicht zugleich einer anderen Kommission angehören dürfen. Die ständigen vorbereitenden Kommissionen zählen in der Regel je 7 Ratsmitglieder.

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