Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 59 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Allgemeine Bestimmungen a) Stimmrecht des Vorsitzes

C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 GO KR · Allgemeine Bestimmungen a) Stimmrecht des Vorsitzes

1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt mit.

2. Bei Stimmengleichheit gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den Stichentscheid, der kurz begründet werden kann. Eine Diskussion findet nicht statt.

← Art. 58 GO KR Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Zusammensetzung Art. 60 GO KR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →