141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 59 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Allgemeine Bestimmungen a) Stimmrecht des Vorsitzes
C. Verfahren des Kantonsrates - 4. Abstimmungen
Art. 59 GO KR · Allgemeine Bestimmungen a) Stimmrecht des Vorsitzes
1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt mit.
2. Bei Stimmengleichheit gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den Stichentscheid, der kurz begründet werden kann. Eine Diskussion findet nicht statt.