141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 57 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Rückkommen
C. Verfahren des Kantonsrates - 3. Anträge
Art. 57 GO KR · Rückkommen
1. Bis zum Schluss einer Sitzung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf einzelne, genau zu bezeichnende Artikel oder Abschnitte einer Vorlage zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Antrags ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
2. Stimmt der Rat einem Rückkommensantrag zu, so werden die betreffenden Artikel oder Abschnitte nochmals beraten.