141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 56 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Rückweisungsanträge
C. Verfahren des Kantonsrates - 3. Anträge
Art. 56 GO KR · Rückweisungsanträge
1. Mit der Rückweisung beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat oder die vorbereitende Kommission, eine Vorlage zu ergänzen oder abzuändern oder einen zusätzlichen Bericht zu erstatten.
2. Rückweisungsanträge können die ganze Vorlage oder einzelne Bestimmungen betreffen.