141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 55 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Allgemeines
C. Verfahren des Kantonsrates - 3. Anträge
Art. 55 GO KR · Allgemeines
1. Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorbereitenden Kommission einreichen. Das Antragsrecht der Fraktionen ist auf die Debatte im Rat beschränkt.
2. Anträge im Rat sind schriftlich und formuliert einzureichen. Ordnungsanträge können mündlich gestellt werden.
3. Anträge im Rat werden bei Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit überprüft.