Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 55 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Allgemeines

C. Verfahren des Kantonsrates - 3. Anträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 GO KR · Allgemeines

1. Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorbereitenden Kommission einreichen. Das Antragsrecht der Fraktionen ist auf die Debatte im Rat beschränkt.

2. Anträge im Rat sind schriftlich und formuliert einzureichen. Ordnungsanträge können mündlich gestellt werden.

3. Anträge im Rat werden bei Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit überprüft.

← Art. 54 GO KR Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Zusammensetzung Art. 56 GO KR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →