141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 53 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Lesungen
C. Verfahren des Kantonsrates - 2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 53 GO KR · Lesungen
1. Zu Vorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, finden zwei Lesungen statt.
2. Der Rat kann in den Fällen nach Absatz 1 eine dritte und bei den übrigen Vorlagen eine zweite Lesung beschliessen.
3. Wird eine Vorlage in letzter Lesung abgelehnt, wird sie einschliesslich allfälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben.