Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 52 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Detailberatung

C. Verfahren des Kantonsrates - 2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 52 GO KR · Detailberatung

1. Nach der Eintretensdebatte folgt die Detailberatung in einer Lesung oder mehreren Lesungen. Eine Vorlage kann artikelweise, abschnittweise oder gesamthaft beraten werden.

2. Zu Beginn der zweiten Lesung können Regierungsrat und Kantonsrat allgemeine Bemerkungen zur Vorlage und zum Ergebnis der Volksdiskussion anbringen.

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