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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 51 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Eintretensdebatte

C. Verfahren des Kantonsrates - 2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 51 GO KR · Eintretensdebatte

1. Zu jedem Beratungsgegenstand findet in der Regel eine Eintretensdebatte statt. Eintreten ist obligatorisch bei

a) Volksinitiativen;

b) gesetzlich vorgesehenen Wahlen;

c) Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan sowie Staatsrechnung;

d) Geschäftsberichten;

e) weiteren Beratungsgegenständen, deren Behandlung die Gesetzgebung vorschreibt.

2. Das Wort haben der Reihe nach

a) die zuständige Kommission;

b) der Regierungsrat;

c) weitere Kommissionen mit fachlichem Bezug zum Beratungsgegenstand;

d) die Fraktionen;

e) die Ratsmitglieder;

f) der Regierungsrat;

g) die zuständige Kommission.

3. Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so gilt Eintreten als beschlossen.

4. Tritt der Rat auf einen Beratungsgegenstand nicht ein, wird dieser einschliesslich allfälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben.

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