Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 50 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - c) Schluss der Diskussion

C. Verfahren des Kantonsrates - 2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 50 GO KR · c) Schluss der Diskussion

1. Die Diskussion wird als geschlossen erklärt, wenn niemand mehr das Wort verlangt.

2. Wird ein Antrag auf Schluss der Diskussion angenommen, können nur noch die bereits angemeldeten Personen das Wort ergreifen.

3. Die Vertreterin oder der Vertreter des Regierungsrates und abschliessend die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der zuständigen Kommission können in jedem Fall auf die abgegebenen Voten kurz antworten.

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