Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 5 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Aktuariat

A. Organisation - 1. Büro
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Art. 5 GO KR · Aktuariat

1. Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst führt das Aktuariat.

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