Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 49 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Erwiderung

C. Verfahren des Kantonsrates - 2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 49 GO KR · b) Erwiderung

1. Ist ein Ratsmitglied persönlich angegriffen worden, hat es das Recht auf eine kurze Erwiderung. Eine Diskussion findet nicht statt.

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