141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 49 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Erwiderung
C. Verfahren des Kantonsrates - 2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 49 GO KR · b) Erwiderung
1. Ist ein Ratsmitglied persönlich angegriffen worden, hat es das Recht auf eine kurze Erwiderung. Eine Diskussion findet nicht statt.