Art. 48 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Wortmeldung und Worterteilung a) Allgemeines
Art. 48 GO KR · Wortmeldung und Worterteilung a) Allgemeines
1. Das Wort wird ausschliesslich durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten erteilt. Wer sprechen will, meldet sich bei ihr oder bei ihm.
2. Wünscht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sich an der Beratung zu beteiligen, übernimmt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident den Vorsitz.
3. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Den Berichterstatterinnen und Berichterstattern der zuständigen Kommissionen sowie den Mitgliedern des Regierungsrates ist das Wort zu erteilen, sobald sie es verlangen. Für Ordnungsanträge und Erwiderungen kann das Wort jederzeit verlangt werden.
4. Rednerinnen oder Redner, die sich in ihren Äusserungen zu sehr vom Beratungsgegenstand entfernen, werden ermahnt, bei der Sache zu bleiben.
5. Das Büro kann wenn nötig die Redezeit beschränken.