141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 47 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Hausrecht
C. Verfahren des Kantonsrates - 1. Ratssitzungen
Art. 47 GO KR · Hausrecht
1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident handhabt an den Sitzungstagen das Hausrecht im Ratssaal und im Vorraum.
2. Personen, welche die Verhandlungen stören, können nach vorheriger Ermahnung weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.
3. Zur Wahrung der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung eines ungestörten Ratsbetriebs kann das Büro den Zutritt zum Ratssaal an Auflagen knüpfen.