Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 46 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Sitzordnung

C. Verfahren des Kantonsrates - 1. Ratssitzungen
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Art. 46 GO KR · Sitzordnung

1. Die Ratsmitglieder sitzen nach Wahlkreisen geordnet.

2. Das Büro legt vor Beginn eines Amtsjahres sowie nach jeder Ergänzungswahl die Sitzordnung fest.

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