Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 45 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Teilnahme

C. Verfahren des Kantonsrates - 1. Ratssitzungen
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Art. 45 GO KR · Teilnahme

1. Entschuldigungen sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten rechtzeitig bekanntzugeben.

2. Zu Beginn einer Sitzung wird nach dem Gebet die Zahl der Anwesenden festgestellt. Im Verlaufe der Sitzung eingehende An- oder Abmeldungen sind jeweils zu berücksichtigen und bekanntzugeben.

3. Die Ratsmitglieder tragen angemessene Kleidung.

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