141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 43 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Einberufung
C. Verfahren des Kantonsrates - 1. Ratssitzungen
Art. 43 GO KR · Einberufung
1. Das Büro lädt zu ganz- oder halbtägigen Sitzungen ein. Es sind auch mehrtägige Sitzungen möglich.
2. Begehren auf Einberufung einer Sitzung sind an das Büro zu richten. Dieses legt Ort und Termin fest.