Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 43 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Einberufung

C. Verfahren des Kantonsrates - 1. Ratssitzungen
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Art. 43 GO KR · Einberufung

1. Das Büro lädt zu ganz- oder halbtägigen Sitzungen ein. Es sind auch mehrtägige Sitzungen möglich.

2. Begehren auf Einberufung einer Sitzung sind an das Büro zu richten. Dieses legt Ort und Termin fest.

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