Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 42 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Weisung des Büros

B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 GO KR · Weisung des Büros

1. Das Büro regelt in einer Weisung die Einzelheiten. Es legt insbesondere die Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung fest.

2. Das Büro überprüft die Entschädigungen regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der Geschäftsordnung.

← Art. 41 GO KR Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Zusammensetzung Art. 43 GO KR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →