141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 42 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Weisung des Büros
B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
Art. 42 GO KR · Weisung des Büros
1. Das Büro regelt in einer Weisung die Einzelheiten. Es legt insbesondere die Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung fest.
2. Das Büro überprüft die Entschädigungen regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der Geschäftsordnung.