Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 40 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - d) Übernachtungsspesen

B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
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Art. 40 GO KR · d) Übernachtungsspesen

1. Für eine auswärtige Übernachtung werden die effektiven Kosten eines Mittelklassehotels vergütet, sofern die Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist.

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