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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 4 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Verhandlungen

A. Organisation - 1. Büro
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Art. 4 GO KR · b) Verhandlungen

1. Um gültig verhandeln zu können, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Büro kann Zirkularbeschlüsse fassen.

2. Ein Beschluss bedarf zur Gültigkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Zirkulationsbeschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

3. Die Mitglieder des Büros informieren ihre Fraktionen über die Entscheide und die wesentlichen Beweggründe des Büros. Sie behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen vertraulich.

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