141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 39 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - c) Verpflegungsspesen
B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
Art. 39 GO KR · c) Verpflegungsspesen
1. Dauert eine Ratssitzung mehr als einen halben Tag, so haben die Ratsmitglieder einen Anspruch auf eine pauschale Verpflegungsentschädigung von Fr. 30.-.
2. Kosten für Mahlzeiten werden entschädigt, wenn sie wegen einer amtlichen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen. Eine Hauptmahlzeit wird pauschal mit Fr. 30.- vergütet. In Ausnahmefällen können effektive höhere Auslagen vergütet werden. Diese sind zu belegen und zu begründen.