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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 39 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - c) Verpflegungsspesen

B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
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Art. 39 GO KR · c) Verpflegungsspesen

1. Dauert eine Ratssitzung mehr als einen halben Tag, so haben die Ratsmitglieder einen Anspruch auf eine pauschale Verpflegungsentschädigung von Fr. 30.-.

2. Kosten für Mahlzeiten werden entschädigt, wenn sie wegen einer amtlichen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen. Eine Hauptmahlzeit wird pauschal mit Fr. 30.- vergütet. In Ausnahmefällen können effektive höhere Auslagen vergütet werden. Diese sind zu belegen und zu begründen.

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