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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 38 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Reisespesen

B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
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Art. 38 GO KR · b) Reisespesen

1. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten 1. Klasse vergütet.

2. Bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl. Parkierungskosten) mit einer pauschalen Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 vergütet. Bei mehr als einer Sitzung am selben Tag dürfen für die zweite und jede weitere Sitzung nur die zusätzlich zurückgelegten Kilometer berechnet werden.

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