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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 37 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Spesen a) Grundsatz

B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
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Art. 37 GO KR · Spesen a) Grundsatz

1. Auslagen, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vergütet.

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