141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 36 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Betreuungsentschädigung
B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
Art. 36 GO KR · Betreuungsentschädigung
1. Ratsmitglieder, die für die Betreuung von Kindern bis und mit dem 12. Altersjahr oder von pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind, können eine Betreuungsentschädigung geltend machen.
2. Die Betreuungsentschädigung beträgt Fr. 100.- pro Sitzungshalbtag, maximal jedoch Fr. 2'500.- pro Ratsmitglied und Jahr.
3. Das Büro entscheidet auf begründetes Gesuch hin endgültig.