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GOKRGOCR
CH-AR
Art. 34 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Zulagen
B. Ratsmitglieder - 3. Entschädigungen
Art. 34 GO KR · Zulagen
1. Für die folgenden Funktionen werden jährliche Zulagen ausgerichtet
a) Ratspräsidentin/Ratspräsident Fr. 8‘000.-;
b) 1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident Fr. 1‘000.-;
c) Präsidentin/Präsident der Geschäftsprüfungskommission Fr. 6‘000.-;
d) weitere Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission Fr. 3‘000.-;
e) Präsidentinnen/Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1'000.-.
2. Bei einer Ergänzungswahl während des Amtsjahres wird die Zulage pro rata ausgerichtet.
3. Die Zulage der Präsidentin oder des Präsidenten einer besonderen Kommission regelt der Rat im Wahlbeschluss unter Berücksichtigung des Auftrags der Kommission. Der Anspruch entsteht mit Aufnahme der Tätigkeit der Kommission.