Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 33 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Entschädigung

B. Ratsmitglieder - 2. Fraktionen
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Art. 33 GO KR · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Fraktionen gemäss Art. 39 Abs. 4 KRG beträgt Fr. 5'000.- jährlich.

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