141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 32 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Konstituierung
B. Ratsmitglieder - 2. Fraktionen
Art. 32 GO KR · Konstituierung
1. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Ratsmitgliedern.
2. Die Fraktionen konstituieren sich selber. Sie geben dem Büro zu Beginn jeder Amtsdauer schriftlich ihre Bezeichnung und den Namen der Präsidentin oder des Präsidenten bekannt. Sie informieren das Büro unverzüglich über Änderungen.