141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 31 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Einführung in die Amtstätigkeit und Weiterbildung
B. Ratsmitglieder - 1. Rechte und Pflichten
Art. 31 GO KR · Einführung in die Amtstätigkeit und Weiterbildung
1. Das Büro sorgt in Zusammenarbeit mit der Kantonskanzlei dafür, dass neue Ratsmitglieder in die Amtstätigkeit eingeführt werden.
2. Das Büro sorgt für eine angemessene amtsbezogene Weiterbildung der Ratsmitglieder.