Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 30 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Ausstand

B. Ratsmitglieder - 1. Rechte und Pflichten
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Art. 30 GO KR · Ausstand

1. Ausstandsbegehren werden wie Ordnungsanträge behandelt.

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