141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 3 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Sitzungen des Büros a) Vorsitz und Teilnahme
A. Organisation - 1. Büro
Art. 3 GO KR · Sitzungen des Büros a) Vorsitz und Teilnahme
1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt zu den Sitzungen des Büros ein. Sie oder er hat den Vorsitz.
2. Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst nimmt mit beratender Stimme teil. Sie oder er hat das Antragsrecht.
3. Das Büro kann Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen.