Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 29 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Register der Interessenbindungen

B. Ratsmitglieder - 1. Rechte und Pflichten
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Art. 29 GO KR · Register der Interessenbindungen

1. Die Kantonskanzlei erhebt die Interessenbindungen zu Beginn jeden Amtsjahres.

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