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141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 28 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Voranschlag des Kantonsrates

A. Organisation - 7. Finanzen
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Art. 28 GO KR · Voranschlag des Kantonsrates

1. Das Büro beachtet bei der Erarbeitung des Voranschlages des Kantonsrates die Vorgaben des Regierungsrates.

2. Differenzen zwischen Büro und Regierungsrat sind möglichst zu bereinigen.

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