141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 28 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Voranschlag des Kantonsrates
A. Organisation - 7. Finanzen
Art. 28 GO KR · Voranschlag des Kantonsrates
1. Das Büro beachtet bei der Erarbeitung des Voranschlages des Kantonsrates die Vorgaben des Regierungsrates.
2. Differenzen zwischen Büro und Regierungsrat sind möglichst zu bereinigen.