Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 26 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Genehmigung des Wortprotokolls

A. Organisation - 6. Protokollierung
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Art. 26 GO KR · b) Genehmigung des Wortprotokolls

1. Das Büro genehmigt das Wortprotokoll.

2. Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können innert zehn Tagen nach Veröffentlichung schriftlich Begehren um Berichtigung stellen. Das Büro entscheidet endgültig.

3. Das bereinigte Wortprotokoll ist von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten sowie von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

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