141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 24 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Medien
A. Organisation - 5. Öffentlichkeit und Information
Art. 24 GO KR · Medien
1. Das Register der ständigen Berichterstatterinnen und Berichterstatter nach Art. 29 KRG gibt Auskunft über Name, Vorname, Adresse und gegebenenfalls den Arbeitgeber der registrierten Personen.
2. Den registrierten Medienschaffenden werden soweit möglich geeignete Arbeitsplätze auf der Tribüne zugewiesen.
3. Medienschaffende, die den Bestimmungen der Kantonsratsgesetzgebung oder den Weisungen des Büros zuwiderhandeln, können vom Register gestrichen werden. Das Büro entscheidet endgültig.