141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 23 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Sitzungen der Organe des Kantonsrates
A. Organisation - 5. Öffentlichkeit und Information
Art. 23 GO KR · Sitzungen der Organe des Kantonsrates
1. Auf Antrag einer Kommission kann das Büro eine öffentliche Sitzung dieser Kommission bewilligen.
2. Das Büro kann in besonderen Fällen seine Sitzungen für öffentlich erklären.