Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 22 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Nicht öffentliche Beratung

A. Organisation - 5. Öffentlichkeit und Information
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 GO KR · b) Nicht öffentliche Beratung

1. Das Büro entscheidet über die Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen.

2. Zutritt zum Ratssaal haben nur Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die für den Ratsbetrieb notwendigen Mitarbeitenden. Das Büro kann weiteren Personen den Zutritt gewähren, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist.

3. Der Rat kann registrierte Medienschaffende zur Beratung zulassen. Die Berichterstattung hat den Schutzinteressen, denen die nicht öffentliche Beratung dient, Rechnung zu tragen.

4. Die Anträge sowie die Beschlüsse sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Wortprotokoll wird nicht veröffentlicht.

← Art. 21 GO KR Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Zusammensetzung Art. 23 GO KR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →