141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 22 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - b) Nicht öffentliche Beratung
A. Organisation - 5. Öffentlichkeit und Information
Art. 22 GO KR · b) Nicht öffentliche Beratung
1. Das Büro entscheidet über die Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen.
2. Zutritt zum Ratssaal haben nur Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die für den Ratsbetrieb notwendigen Mitarbeitenden. Das Büro kann weiteren Personen den Zutritt gewähren, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist.
3. Der Rat kann registrierte Medienschaffende zur Beratung zulassen. Die Berichterstattung hat den Schutzinteressen, denen die nicht öffentliche Beratung dient, Rechnung zu tragen.
4. Die Anträge sowie die Beschlüsse sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Wortprotokoll wird nicht veröffentlicht.