Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 21 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Sitzungen des Rates a) Grundsatz der Öffentlichkeit

A. Organisation - 5. Öffentlichkeit und Information
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Art. 21 GO KR · Sitzungen des Rates a) Grundsatz der Öffentlichkeit

1. Die Sitzungsunterlagen werden veröffentlicht und den registrierten Medienschaffenden sowie auf Verlangen Drittpersonen zugestellt.

2. Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal bedürfen einer Bewilligung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die registrierten Medienschaffenden. Der Ratsbetrieb darf nicht gestört werden.

3. Eine Tonaufnahme der Beratungen wird in einen anderen Raum übertragen.

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