Art. 2 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Aufgaben
Art. 2 GO KR · Aufgaben
1. Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Es plant den Ratsbetrieb und stimmt die Planung mit dem Regierungsrat ab;
b) Es führt die Geschäftsplanung;
c) Es bereitet die Ratssitzungen vor;
d) Es legt die Sitzungstermine und die Traktandenliste nach Anhörung des Regierungsrates fest;
e) Es wählt vor der ersten Ratssitzung des Amtsjahres drei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler aus der Mitte des Rates;
f) Es weist den Kommissionen die Beratungsgegenstände zur Berichterstattung und Antragstellung an den Rat zu;
g) Es bereitet die Wahlen der Kommissionen und des Büros vor;
h) Es prüft, ob Unvereinbarkeiten nach Art. 33 KRG vorliegen oder neu entstehen und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit;
i) Es überprüft die Gesetzgebung über den Kantonsrat regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung;
j) Es genehmigt dauernde Veränderungen im Kantonsratssaal.