Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 2 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Aufgaben

A. Organisation - 1. Büro
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Art. 2 GO KR · Aufgaben

1. Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Es plant den Ratsbetrieb und stimmt die Planung mit dem Regierungsrat ab;

b) Es führt die Geschäftsplanung;

c) Es bereitet die Ratssitzungen vor;

d) Es legt die Sitzungstermine und die Traktandenliste nach Anhörung des Regierungsrates fest;

e) Es wählt vor der ersten Ratssitzung des Amtsjahres drei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler aus der Mitte des Rates;

f) Es weist den Kommissionen die Beratungsgegenstände zur Berichterstattung und Antragstellung an den Rat zu;

g) Es bereitet die Wahlen der Kommissionen und des Büros vor;

h) Es prüft, ob Unvereinbarkeiten nach Art. 33 KRG vorliegen oder neu entstehen und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit;

i) Es überprüft die Gesetzgebung über den Kantonsrat regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung;

j) Es genehmigt dauernde Veränderungen im Kantonsratssaal.

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